ElektroSpicker #005
Richtwerte für Prüffristen nach DGUV-Vorschrift 3 (E-Check)
Was ist beim E-Check zu beachten? Welche Vorgaben gibt es zu Wiederholungsprüfungen? Wie ist der generelle Prüfablauf?
Der E-CHECK ist ein geschütztes Markenzeichen und darf nur von zugelassenen Innungsbetrieben eingesetzt werden. Ein echter, barer Mehrwert für Innungsmitglieder. Über 12.000 Innungsbetriebe setzen den E-CHECK ein. Über die Zulassungsvoraussetzungen informiert Sie Ihr Landesinnungsverband.
❯❯ Nach der DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Erstellt in Zusammenarbeit mit ABB STOTZ-KONTAKT, Heidelberg und dem Deutschen Elektrohandwerk.
Durchführung von Wiederholungsprüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
Voraussetzung zur Durchführung der Prüfung ist es, dass die Elektrofachkraft die anzuwendenden elektrotechnischen Regeln, insbesondere DIN VDE 0105, „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und DIN VDE 0701-0702 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“ zur Verfügung hat, diese kennt und anwenden kann. Die zur Prüfung verwendeten Messgeräte müssen der DIN VDE 0413 bzw. EN 61557 DIN 0404 entsprechen.
❯❯ ANMERKUNG. Für den gewerblichen Bereich werden durch die BetrSichV weitergehende Anforderungen gestellt.
Ortsfeste Betriebsmittel sind festangebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, das sie nicht leicht bewegt werden können (DIN VDE 0100-200 826-16-06).
Ortsveränderliche Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (DIN VDE 0100-200 826-16-04).
Auszug aus der DGUV-Vorschrift 3 (BGV A3) § 5 – "Prüfungen"
01
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden,
- vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
und
- in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
02
Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
03
Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
❯❯ ANMERKUNG. Für den gewerblichen Bereich werden durch die BetrSichV weitergehende Anforderungen gestellt.
04
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 1
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden.
❯❯ ANMERKUNG. Nach VOB Teil C und DIN VDE 0105, Abs 5.3.101.5 sowie Betriebssicherheitsverordnung § 17 sind die Prüfungsergebnisse aufzuzeichnen (Prüfprotokoll).
Prüffristen
Richtwerte gemäß DGUV-Vorschrift 3
Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen
nach DIN VDE 0105-100
Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte
nach DIN VDE 0701-0702
Prüfablauf der Wiederholungsprüfung an elektrischen Geräten
Nach DIN VDE 0701-0702
Die Prüfungen sind nach einer angegebenen Reihenfolge durchzuführen und jede der Prüfungen muss bestanden sein, bevor mit der nächsten Prüfung begonnen wird.
1
Ist es technisch nicht möglich, dass alle aktiven Teile im Gerät erfasst werden (z. B. endet bei Schaltnetzteilen die Messung am Netzanschluss), muss eine Ableitstrommessung durchgeführt werden.
2
Bei SKI – Geräten mit Heizelementen über 3,5 kW, gilt 1 mA/kW bis max. 10 mA ist die Messmethode frei wählbar, .
2••
Alternatives Messverfahren, wenn die ISO-Messung nicht durchführbar ist und das Gerät von der Erde isoliert werden kann.
3
Die Messung ist nur an berührbaren leitfähigen Teilen durchzuführen, die nicht mit dem Schutzleiter verbunden sind.
Fragen und Antworten
01Was ist der Unterschied zwischen DGUV, E-Check und VDE Prüfung?
Der E-CHECK ist die anerkannte, normengerechte Prüfung der elektrischen Anlage und aller Geräte im Haus. Es wird geprüft, ob sich die Anlage und Geräte im ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der jeweils geltenden VDE-Bestimmungen befinden. Ist dies der Fall, wird der einwandfreie Zustand durch die E-CHECK-Prüfplakette bestätigt. Der Zustand der Anlage und Geräte wird darüber hinaus in einem detaillierten Prüfprotokoll dokumentiert. Hier werden auch zu behebende Mängel aufgezeichnet.
Der E-CHECK darf nur von qualifizierten Innungsfachbetrieben ausgeführt werden, die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 dagegen von jeder Elektrofachkraft.
02Was passiert, wenn kein Prüfprotokoll vorliegt?
Muss eine Wiederholungsprüfung durchgeführt werden, ist ein vorrausgehendes Prüfprotokoll Grundvoraussetzung. Liegt kein Prüfprotokoll vor, muss eine Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 durchgeführt werden.
03Welche Prüfzeiträume ergeben sich bei Wohnungen
Hierbei muss zwischen Eigentum und vermieteten Objekten unterschieden werden. Während bei einem privat genutzten Objekt keine Wiederholungsprüfungen
durchgeführt werden müssen, sind vermietete Objekte als gewerbliches Objekt zu betrachten. Somit gilt nach DGUV Vorschrift 3 § 5:
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden,
- vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
und
- in bestimmten Zeitabständen.
04Kann ich bei Wohnungen von den 4 Jahren abweichen?
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden (DGUV Vorschrift 3 §5 Absatz 1). Ja, der Prüfer kann in diesem Rahmen eine Frist selbst festlegen (z.B. Wohnungen, ortsfeste Betriebsmittel, alle 10 Jahre oder bei Mieterwechsel).